Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereines
1.1 Der Verein führt den Namen: Eberswalder Tennis- Club e.V.
1.2 Der Sitz des Vereines ist: 16225 Eberswalde.
1.3 Das Gründungsdatum des Vereines ist der 13. Juli 1990.
1.4 Der Verein ist in folgende Vereinsregister eingetragen:
Kreisgerichtes Eberswalde unter laufender Nummer 97 am 06.09.1990
Amtsgericht Frankfurt/O. unter der Nummer VR 1955 FF
1.5 Der Eberswalder Tennis- Club e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Er betreibt die Pflege des Sportes, insbesondere des Tennissportes. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen o.ä. gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Eberswalder Tennis-Club kann, wenn es zur Pflege des Tennissportes zweckmäßig erscheint, Eigentum an Grund und Boden erwerben und darauf Tennisplätze betreiben sowie Funktionsgebäude errichten. Es ist dem Eberswalder Tennis- Club ausdrücklich erlaubt, das Grundstück zu beleihen und Bankkredite aufzunehmen. Diese Entscheidung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszugehörigkeit
3.1 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg, des Tennis- Verbandes Berlin- Brandenburg e.V. (TVBB) und des Kreissportbundes Barnim, deren Satzungen er anerkennt.
3.2 Der Verein unterwirft sich den Bestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des TVBB und des Deutschen Tennisbundes, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
4.2 Der Verein führt natürliche Personen als:
1. Aktive Mitglieder
2. Passive Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein erfordert einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand kann Aufnahmebeschränkungen und eine Höchstmitgliederzahl festlegen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Aktive Mitglieder
6.1.1 Aktive Mitglieder sind berechtigt, auf den Clubanlagen den Tennissport auszuüben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
6.1.2 Aktive Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in alle Ehrenämter des Vereins wählbar und haben bei Anwesenheit in einer Mitgliederversammlung je 1 Stimme.
6.1.3 Aktive Mitglieder haben die vollen Gebühren, Umlagen und Beiträge laut Beitragsordnung zu entrichten.
6.2 Passive Mitglieder
6.2.1 Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport aktiv nicht betreiben, jedoch durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Club in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrechterhalten wollen.
6.2.2 Passive Mitglieder haben, abgesehen vom Recht auf Ausübung des Tennissportes, die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder des Vereins.
6.2.3 Die Erklärung über die Umwandlung in eine passive Mitgliedschaft muß bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
6.3. Ehrenmitglieder
6.3.1 Persönlichkeiten, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6.3.2 Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. Sie sind jedoch von Beiträgen und Umlagen befreit
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
7.1 Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Clubs nach Kräften zu fördern, Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der berufenen Vereinsorgane einzuhalten.
7.2 Mitglieder, die den Verlust oder die Beschädigung von Clubeigentum verschulden, werden ersatzpflichtig gemacht.
7.3 Die zu entrichtenden Beiträge, Gebühren und Umlagen werden jeweils von den Mitgliederversammlungen festgesetzt.
7.4 Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag, die Gebühren und / oder die Umlagen nicht bezahlt haben, sind nicht spielberechtigt.
7.5 Die Zahlung der Mitgliederbeiträge erfolgt durch Lastschriftverfahren. Die Abbuchung der Beiträge erfolgt bis zum 30.04. eines Kalenderjahres.
7.6 Alle Mitglieder sind verpflichtet, jede Anschriften- oder Rufnummerveränderung unverzüglich dem Club mitzuteilen.
7.7 Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden
mündlicher Verweis
Spielverbot bis zu 3 Monaten
Ausschluss aus dem Verein
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austrittserklärung, Ausschluss, Tod
8.2 Austrittserklärungen im Verlaufe eines Jahres werden stets erst zum 31.12. wirksam. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten.
Das Mitglied wird dann ab dem 1.Januar für 5 Jahre als ruhendes Mitglied geführt und
kann in diesem Zeitraum dem Verein, ohne erneute Aufnahmegebühren
bzw. eventuelle Wartelisten, jederzeit wieder beitreten.
8.3 Der Ausschluss aus dem Club ist durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes wirksam:
wenn das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, unter Androhung des Ausschlusses, nicht innerhalb von vier Wochen die dem Mitglied nach Gesetz, Satzung und Beschluß eines Vereinsorganes oder Vertrages dem Verein gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
wenn das Mitglied in anderer Weise durch grob vereinswidriges Verhalten, z.B. durch wiederholt unsportliches oder unehrenhaftes Verhalten, schuldhaft das Ansehen oder die Belange des Vereins oder einzelner Mitglieder schädigt oder ernsthaft gefährdet.
8.4 Vor der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen eine verfügte Ausschließung steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen die Berufung beim Vorstand und der Mitgliederversammlung zu. Beitragspflicht besteht im Falle der Ausschließung bis zum Ende des Geschäftsjahres.
8.5 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte im Verein. Ihre Verbindlichkeiten bei Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
10.2 Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
10.3 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
Jahresbericht des Vorstandes
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes und der Kassenführer
Neuwahlen des Vorstandes (im jeweiligen Wahljahr)
Neuwahlen der Kassenprüfer (im jeweiligen Wahljahr)
Etatvorschlag für das neue Geschäftsjahr
Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
Platz- und Spielordnung (Freiplätze und Halle)
Anträge und Sonstiges
10.4 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.
10.5 Für die ordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen dieser Satzung.
10.6 Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin an die zuletzt bekannte Adresse zuzustellen. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung der bevorstehenden ordentlichen Mitgliederversammlung können bei der Mitgliederversammlung gestellt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, alle Themen in die Tagesordnung aufzunehmen und allen Mitgliedern zuzuleiten. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tagesordnung stehenden Beratungs- und Abstimmungspunkte beschlußfähig.
10.7 Anträge zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung müssen 3 Tage vor Versammlungstermin dem Vorstand unter Angeben der Gründe, die zur Beschlußfassung gestellt werden sollen, zugegangen sein.
10.8 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von 25% der stimmberechtigten Mitglieder oder durch mehrheitliches Votum des Vorstandes einberufen werden
10.9 Die Einladungsfrist zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt 10 Tage. Sie beschließt nur über die in der Einladung genannten Abstimmungspunkte.
§ 11 Beschlussfassung
11.1 Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
11.2 Folgende Beschlüsse bedürfen der Dreiviertel- Mehrheit:
Satzungsänderungen
Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern
Bestellung von Ehrenmitgliedern
Auflösung des Vereins
11.3 Wird ein Punkt der Satzung geändert, der die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt vom Vorstand zu benachrichtigen.
§ 12 Abstimmung, Wahlen und Protokoll
12.1 Auf Antrag wird geheim abgestimmt oder gewählt, wenn 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.
12.2 Bei allen Abstimmungen und Wahlen ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, mit Ausnahme der Regelungen in § 11.2. Soweit eine Stimmgleichheit entsteht, ist eine Stichwahl der zwei Vorschläge mit höchster Stimmzahl vorzunehmen, bis sich die notwendige Mehrheit gebildet hat.
12.3 Bei der Abstimmung über thematisch gleiche Beschlußpunkte ist zunächst über den wirtschaftlich weitergehenden Antrag zu beschließen.
12.4 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Mehrheitszählung nicht gewertet.
12.5 Alle Beschlüsse haben sofortige Wirksamkeit, wenn keine anderslautenden Termine von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
12.6 Über die in den Versammlungen festgelegten Beschlüsse ist vom Protokollführer ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und welches alle gefaßten Beschlüsse beinhalten muß.
§ 13 Leitung der Mitgliederversammlung
13.1 Die Leitung obliegt dem 1.Vorsitzenden oder - im Falle der Verhinderung - seinem Stellvertreter.
13.2 Die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des 1.Vorsitzenden wird von einem Versammlungsmitglied vorgenommen, das von der Mitgliederversammlung hierfür bestimmt wird.
§ 14 Der Vorstand
14.1 Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
14.2 Er besteht aus mindestens 7, höchstens 9 Mitgliedern. Er setzt sich mindestens aus einem
Vorsitzenden
stellvertretenden Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
Sportwart
Jugendwart
technischer Leiter
zusammen.
14.3 Die Vorstandmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich.
14.4 Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
14.5 Von der Mitgliederversammlung können für folgende Aufgabenbereiche zusätzliche Mitglieder vorgeschlagen und bestätigt werden:
Stellvertreter für den Schatzmeister
Stellvertreter für den Sportwart
Stellvertreter für den Jugendwart
Betreuer für Bewirtschaftungen und Veranstaltungen
Pressereferent
Jugendvertreter
Frauenwart
14.6 Die in 14.5 genannten Mitglieder haben kein Stimmrecht im Vorstand.
14.7 Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
14.8 Nach der Wahl des 1.Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung alle anderen Vorstandsmitglieder auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl oder seiner Wiederwahl im Amt, auch dann, wenn jährliche Mitgliederversammlungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen ersten drei Monate stattfinden.
14.9 Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so ernennt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Stellvertreter oder ein anderes kommissarisches Vorstandsmitglied mit Stimmberechtigung.
14.10 Jedes einzelne Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung aufgrund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten seines Amtes enthoben werden.
14.11 Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins, mit der auch in eigenen Dingen anzuwendenden Sorgfalt, nach Gesetz, Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung
14.12 Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Termin soll 8 Tage im Voraus allen Vorstandsmitgliedern bekanntgegeben werden. Auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern des Vorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlußfähig. Er entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des 1.Vorsitzenden doppelt. Abstimmungsberechtigt sind nur Vorstandsmitglieder im Sinne von § 14.2.
§ 15 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
15.1 1. Vorsitzender und Stellvertreter
Die nach § 26 BGB gewählten gesetzlichen Vertreter (1.Vorsitzender und Stellvertreter) zeichnen verantwortlich für die Beachtung der grundsätzlichen Richtlinien des Clubs und seiner Organe, die Erhaltung der Vermögenswerte und für die Koordinierung aller Leitungsaufgaben, insbesondere:
Einhaltung der Satzung
Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Koordinierung der Vorstandsarbeiten
Sicherung und Erhaltung des Clubvermögens
Erstellung und Einhaltung des Haushaltsetats
Ordentliche Abwicklung des Spielbetriebes
Übertragung und Festlegung der Aufgabenbereiche im Vorstand und in der Organisation
Einberufung von Vorstandssitzungen
Entgegennahme von Anregungen und Wünschen aus Mitgliederkreisen
Erfassung von Tendenzen und Zukunftsentwicklungen im sportlichen und wirtschaftlichen Bereich
15.2 Dem Schriftführer obliegt die Führung der Mitgliederliste sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Korrespondenzen. Er hat die anderen Vorstandsmitglieder über alle Veränderungen zu informieren und satzungsbezogene Mitteilungen in Zusammenarbeit mit dem 1.Vorsitzenden zu veranlassen. Er erledigt die Niederschriften der Mitgliederversammlungs- und Vorstandssitzungsprotokolle, veranlaßt die satzungsgemäßen Unterzeichnungen und Weiterleitungen an jedes Vorstandsmitglied bzw. an die Verantwortlichen.
15.3 Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegen insbesondere die Berechnung und der Einzug der Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen sowie der Gastgelder. Für die rechtzeitige Regulierung der eingehenden und vom Vorstand anerkannten Rechnungen hat er ebenfalls zu sorgen. Er erledigt auch die Führung des mit der Vermögensverwaltung anfallenden Schriftverkehrs. Der Schatzmeister hat dafür zu sorgen, daß der Geldverkehr möglichst bargeldlos erfolgt. Für alle Einnahmen und Ausgaben wird ein Kassenbuch geführt. Am Ende des Geschäftsjahres erstellt der Schatzmeister den Jahresabschluß über das Vereinsvermögen in Abstimmung mit dem 1.Vorsitzenden.
15.4 Der Sportwart ist zuständig für die Aufstellung und Einhaltung der Platz- und Spielordnung, der Durchführung von Turnieren sowie für Mannschaftsaufstellungen. Diese Aufgaben leistet er in Gemeinschaft mit den Mannschaftsführern.
15.5 Der Jugendwart ist zuständig für die Kinder- und Jugendarbeit des Vereins.Er organisiert den Trainingsbetrieb und sorgt für die Gewinnung und µQualifizierung von Übungsleitern im Kinder- und Jugendbereich. Weiterhin ist er verantwortlich für die Organisation von Jugendturnieren bzw. die Teilnahme an solchen. In Zusammenarbeit mit dem Sportwart und den Übungsleitern legt er die Mannschaftsaufstellungen zu den Punktspielen fest und gewährleistet eine ordnungsgemäße Durchführung aller Auswärts- und Heimspiele im Nachwuchsbereich.
15.6 Dem technischen Leiter obliegt die ständige Überwachung der Pflege und Instandsetzung sowie die Erweiterungen bzw. Umstellungen der Platzanlage und des Vereinshauses. In der Regel erfolgt dies unter Hinzunahme von Hilfskräften bzw. von Fremdfirmen. Der Vorstand legt die Richtlinien hierfür im Einzelnen fest.
§ 16 Kassenprüfer
16.1 Die Kassenprüfer haben die Prüfung der Buch- und Kassenführung mind. 1x jährlich vorzunehmen und aktenkundig zu testieren. Sie haben den Jahresabschluß zu prüfen und zu testieren. Ferner berichten sie hierüber der ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie sind ausschließlich der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Bei Beanstandungen ist umgehend der Vorstand zu verständigen und den Mitgliedern auf der nächsten Versammlung zu berichten. Die Kassenprüfer werden auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist erst nach 3 Jahren Unterbrechung zulässig.
§ 17 Auflösung des Vereins
17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich über den einzigen Tagesordnungspunkt: "Auflösung des Vereins" zu bestimmen hat.
17.2 Diese Versammlung ist beschlußfähig, wenn:
die Ladung an alle erreichbaren Mitglieder, d.h. an deren zuletzt bekannte Adresse, unter Einhaltung einer Frist von mind. 1 Monat erfolgt ist,
mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind,
mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmen. Diese Abstimmung hat schriftlich und geheim zu erfolgen.
17.3 Ist diese außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muß eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden beschlußfähig.
17.4 Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
17.5 Zur Beschlussfassung über die Bestellung der Liquidatoren genügt einfache Stimmenmehrheit.
17.6 Mit Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszwecks wird das verbleibende Vermögen der Deutschen Krebshilfe zur Verwendung für seine gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke oder einer sonstigen gemeinnützigen Institution zugeführt.
§ 18 Schlussbestimmungen
Kein Mitglied kann sich darauf berufen, daß es die Bestimmungen der Satzung nicht kennt.
Die Satzung ist an einer für jedes Mitglied zugänglichen Stelle innerhalb des Clubhauses auszuhängen.
Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.03.2011
Die Satzung tritt am 01.04.2011 in Kraft.